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Satzung

Satzung

Satzung

Satzung des TUS Altleiningen 1889 e.V. (Neufassung vom 07.Juni 2024)

§ 1 Name – Sitz – Vereinsfarben – Vereinsjahr.

1. Der am 07.07.1946 neu ins Leben gerufene Verein führt den Namen Turn-und Sportverein 1889 e.V. und hat seinen Sitz in Altleiningen. Der Verein ist unter dem Az.: VR 30283 im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen eingetragen.

2. Die Vereinsfarben sind grün / weiß.

3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 Zweck, Ehrenamtspauschale, Verbandszugehörigkeit:

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege, Förderung und Verbreitung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Dazu gehören insbesondere der Unterhalt verschiedener Teams im Amateurbereich des Fußballes und Tischtennis. Erweitert wird dies durch weitere Angebote im Breitensport wie zum Beispiel Kinderturnen, Nordic Walking, Leichtathletik und Gymnastik. Weitere Sportarten im Amateurbereich können hinzukommen, bestehende entfallen. Damit verbunden sind auch die Errichtung und Erhalt der notwendigen Anlagen und Gebäude.  

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und auch keinen Anspruch bei einem eventuellen Austritt oder bei einer Auflösung des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.  

5. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände.

§ 3 Mitgliedschaft: 

1. Der Verein besteht aus:

  • Aktiven Mitgliedern  
  • Passiven Mitgliedern  
  • Jugendlichen Mitgliedern  
  •  Ehrenmitglieder  

2. Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen.  

3. Passive Mitglieder sind solche, die sich nicht sportlich im Verein betätigen, aber  durch ihre Mitgliedschaft den Vereinszweck fördern.  

4. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.  

5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports in  hervorragender Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung          erfolgt auf Vorschlag  des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung.  

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft: 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.  

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen  Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung           der gesetzlichen  Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.  

3. Bei Stellung des Aufnahmeantrages ist der Vereinsbeitrag bis zum Ende des  laufenden Kalenderjahres zu entrichten (per Bankeinzug)  

4. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und  Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein                    angehört.  

5. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die  Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.  

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft:   

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss aus dem  Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu      richten. Die satzungsmäßigen Rechte und evtl. bestehende Funktionen kommen damit sofort zum Erlöschen.  

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 6  Wochen, zulässig. Die Beitragspflicht endet mit dem                        Kalenderjahr. Der Verein behält sich das  Recht vor, bei Austritt, Ausschluss oder Streichung bestehende Beitragsrückstände innerhalb  einer                     Jahresfrist einzufordern. Der Vorstand behält sich dabei Rechtsmittel vor.  

3. Wenn ein Mitglied 6 Monate seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht  nachgekommen ist und trotz schriftlicher Aufforderung           seinen Zahlungen nicht nachkommt,  kann es durch den Vorstand als Mitglied gestrichen werden. Auch in diesem Fall behält sich  der Vorstand               Rechtsmittel vor.   

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand  a) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese               Vereinssatzung oder gegen  Ordnungen des Vereins, sowie wegen grob unsportlichen Verhaltens,   b) wegen unehrenhaften oder                                         unkameradschaftlichen Verhaltens oder sonstiger das  Ansehen des Vereins schädigender Handlungen.   

5. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für  einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke,  Sportausrüstungen, Gelder usw., die sich noch in seinem Besitz befinden, sind sofort  zurückzugeben.  

§ 6 Beiträge: 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand  unter Genehmigung der Mitgliederversammlung, in einer Beitragsordnung festgelegt. Für  eine Änderung der Beitragsordnung bedarf es keiner Satzungsänderung.  

2. Die Beiträge sind gestaffelt, und zwar für  

a) Kinder/Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,  

b) Schüler, Studenten, Azubis bis zum vollendenten 25 Lebensjahr  

c) Erwachsene  

d) Senioren ab dem vollendeten 60. Lebensjahr  

e) Familienmitglieder (Ehegatten und Kind/der bis zum vollendeten 18 Lebensjahr).  

3. Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge im ersten Quartal eines jeden Jahres,  ausschließlich im Lastschriftverfahren, fällig.  

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.  

5. Der Vorstand kann den Abteilungen die Erhebung von besonderen Beiträgen, deren Höhe  durch Beschluss festgelegt werden muss, genehmigen.  

6. Unter bestimmten Voraussetzungen (soziale oder sonstige außergewöhnliche Gründe)  kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.  

7. Die jeweils gültige Beitragsordnung wird durch Aushang in der Geschäftsstelle, oder auf  der Vereinshomepage bekannt gegeben.  

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:  

1. Die Mitglieder, soweit diese das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die  Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte im Verein, insbesondere das aktive       und passive Wahlrecht.  

2. Alle Mitglieder unterliegen der Vereinssatzung und den Ordnungen des Vereins und  verpflichten sich zur restlosen Erfüllung der Pflichten, die sich           aus ihrer Mitgliedschaft  ergeben.   

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten sowie ihrer  Bankverbindung dem Verein zeitnah mitzuteilen.  

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit: 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können  an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.   

2. Jugendliche Mitglieder haben bei der Mitgliedsversammlung und bei sonstigen Wahlen  des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein                    Stimmrecht. Lediglich bei der Wahl des  Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder das volle Stimmrecht.  

3. Vom Vollendeten 18. Lebensjahr an können Mitglieder gewählt werden. Eine Wiederwahl  ist zulässig.  

§ 9 Maßregelungen: 

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und  der Abteilungen verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende  Maßnahmen verhängt werden:  

a) Verweis,  

b) Geldstrafe  

c) Ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den      Veranstaltungen  des Vereins (längstens 12 Monate).  

d) Ein zeitlich unbegrenztes Verbot der Benutzung der Sportanlagen, verbunden mit einem  Hausverbot  

e) Vereinsausschluss  

2. Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen die  Maßregelung kann innerhalb von 8 Tagen Berufung beim Vorstand eingelegt werden, der bei  einer Sperre innerhalb von 14 Tagen entscheiden muss.   

3. Die gleichen Strafen können wegen eines im § 5 Abs. 4 genannten Verhaltens  ausgesprochen werden, wenn die Schwere des Verstoßes nicht den sofortigen Ausschluss  rechtfertigt.  

§ 10 Vereinsorgane: 

Die Organe des Vereins sind  

  • Die Mitgliederversammlung  
  • Der Vorstand  

§ 11 Mitgliederversammlung:

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.  

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Sie soll innerhalb einer  Frist von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres             durchgeführt werden.   

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit  entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es   a)           der Vorstand beschließt oder  

b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.  

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Dies geschieht,  unter Angabe der Tagesordnungspunkte, durch                             Veröffentlichung im Amtsblatt der  Verbandsgemeinde Leiningerland und/oder der örtlichen Tageszeitung „Die Rheinpfalz  (Ausgabe Grünstadt)“.           Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von  mindestens 14 Tagen liegen.  

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung  mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:  

• Bericht des Vorstandes und Jahresberichte der Abteilungen  

• Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer  

• Entlastung des Vorstandes  

• Wahlen, soweit diese erforderlich sind  

• Beschlussfassung über vorliegende Anträge  

• Verschiedenes  

6. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes  Vorstandsmitglied.  

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.  

8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten  Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des         Vorsitzenden bzw. des  Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit  von zwei Dritteln der                             erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.   Bei Verkauf von Vereinsvermögen bedarf es einer dreiviertel Mehrheit der                   anwesenden,  stimmberechtigten Mitglieder.  

 9. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft oder einen  Rechtsstreit mit ihm betrifft oder ihm Entlastung erteilt         werden soll.   

10. Anträge müssen mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung an  den Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die nicht       in der Tagesordnung enthalten  sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge  mindestens 8 Tage vor der           Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.  Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die                                            Mitgliederversammlung mit  einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen  werden. Ein                                         Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.  

11. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn  mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigte                      Mitglieder es beantragen.   

12. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Stellvertretung ist nur mit schriftlicher  Stimmrechtsvollmacht möglich.  Mitglieder, die der                              Versammlung unentschuldigt fernbleiben, können nicht gewählt werden.  Abwesende, aber entschuldigte Mitglieder, können nur gewählt werden,            wenn ihr  schriftliches Einverständnis, die Wahl anzunehmen, der Mitgliederversammlung vorliegt.   

§ 12 Vorstand:  

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten  Vorstand.  

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem  

  •  1. Vorsitzenden  
  •  2. Vorsitzenden, dieser zugleich als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden  
  •  3. Vorsitzenden  
  •  Schatzmeister  zusammen.  

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein i. S. d. §26 BGB gerichtlich und  außergerichtlich. Dieser Personenkreis ist gemäß §26 BGB einzelvertretungsberechtigt.  Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die finanzielle Verantwortung des Vereins. Er ist  weiterhin verantwortlich für die Organisation und Abwicklung der Mitgliederversammlung.  

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer, den Beisitzern, dem Platzkassierer  und den Sparten/Abteilungsleitern des Vereins.  

§13 Wahl des Vorstandes:  

1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.  Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der        Wahl mindestens 6 Monate  Vereinsmitglied sind.  

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so bestimmt der  Gesamtvorstand, bei Bedarf, einen Vertreter. Auf der nächsten                       Mitgliederversammlung ist  die Neuwahl vorzunehmen. Die Wahl zum Vorstand bedarf der sofortigen Annahme.  Abwesende können nur mit ihrer           schriftlichen Zustimmung, die der Versammlung vorliegen  muss, gewählt werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen kann auf Beschluss der                         Versammlung  eine geheime Wahl vorgenommen werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.   

§ 14 Abteilungen:

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im  Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.  

2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen  besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.  

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen           des Vereins verantwortlich und  auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Kassenführung der  Abteilungen kann jederzeit vom            Vorstand geprüft werden.  

4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen Abteilungsversammlungen mit  einer Stimme teilzunehmen.  

§ 15 Vereinsausschüsse:   

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse  gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung vom Gesamtvorstand zu wählen sind.  Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der  Weisungsbefugnis des Vorstandes.  

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse, Wahl des Schriftführers: 

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes ist  jeweils ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom                                   Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu  unterzeichnen.  

2. Der zum Vorstand gehörende Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung auf die  Dauer von 2 Jahren gewählt.  

§ 17 Wirtschafts- und Kassenprüfung:  

1. Zur Wirtschafts- und Kassenprüfung kann die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei  Kalenderjahren, möglichst parallel zur Amtsdauer des             Vorstandes, zwei Prüfer bestellen.  Alternativ kann der Vorstand neutrale Prüfer (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer u. a.) gegen  Kosten mit der                     Prüfung beauftragen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen  nicht dem Verein angehören.   

2. Die Prüfer sollen einmal jährlich die Kasse prüfen.  

3. Die Prüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Prüfung und beantragen, bei  ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die                     Entlastung des Vorstandes.   

§ 18 Ehren-Auszeichnungen: 

1. Wer 25 Jahre dem Verein angehört erhält die „Silberne Vereinsehrennadel „  

 2. Wer 40 Jahre dem Verein angehört erhält die „Goldene Vereinsehrennadel „  

3. Wer 50 Jahre dem Verein angehört erhält die „Goldene Vereinsehrennadel mit Kranz“  

4. Bei besonderen Verdiensten um den Verein oder bei herausragenden sportlichen  Leistungen, kann die Verleihung einer Ehrenauszeichnung auch             ohne Rücksicht auf die Dauer  der Vereinszugehörigkeit erfolgen. In diesen Fällen entscheidet hierüber der  Gesamtvorstand.  

§ 19 Haftung:

1. Ehrenamtlich Tätige und Amts- oder Organträger, deren Vergütung den  Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften       für Schäden  gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer  ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz         und grobe Fahrlässigkeit.   

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig  verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des      Sports, bei Benutzung von  Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit  solche Schäden nicht durch            Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.   

§ 20 Auflösung des Vereins:  

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung  beschlossen werden. Auf dieser Tagesordnung darf nur der     Punkt “Auflösung des Vereines”  stehen.   

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn folgende  Kriterien erfüllt werden:  

a) Wenn der Vorstand diese mit einer Mehrheit von insgesamt 75% aller Mitglieder dieser Organe beschlossen haben, oder  

b) wenn dies von 60% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines gefordert wurde.  

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der Mitglieder anwesend  sind.  

4. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine  weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen                             Tagesordnung einzuberufen. Diese  Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.  

5. Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen  stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei         der ersten Versammlung  weniger als 75% der stimmberechtigten Vertreter anwesend sein, ist innerhalb von vier  Wochen eine zweite Versammlung       einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von  Dreiviertel der Anwesenden beschlussfähig ist.   

6. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, stellt der gemäß § 26 Abs.1  S.2 BGB geschäftsführende Vorstand den/die vertretungsberechtigten Liquidator/en.   

7. Der auflösende Verein hat seine Buchhaltung und Kassenprüfung gemäß dem folgenden  Abs. 9 nach Ablauf des Liquidationsjahres zu übergeben.  

8. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus  einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

9. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das  Vermögen des Vereines an die Gemeinde Altleiningen, die das              unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.   

§ 21 Inkrafttreten: 

Die vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 07.06.2024 beschlossen und  tritt an diesem Tag in Kraft. 

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