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Satzung

Satzung

Satzung

Satzung des TUS Altleiningen 1889 e.V.

(Neufassung vom 16.Juni 2023)

§ 1 Name – Sitz – Vereinsfarben – Vereinsjahr.

    1. Der am 07.07.1946 neu ins Leben gerufene Verein führt den Namen Turn-und Sportverein 1889 e.V. und hat seinen Sitz in Altleiningen.

        Der Verein ist unter dem Az.: VR 30283 im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen eingetragen.

    2. Die Vereinsfarben sind grün / weiß.

    3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.


§ 2 Zweck, Ehrenamtspauschale, Verbandszugehörigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Abgabenordnung, 

        insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Dazu gehören auch der

        Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsport und damit verbunden der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen und den dazugehörenden Gebäuden.

   2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die                                satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch                 Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

       Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und auch keinen Anspruch bei einem eventuellen Austritt oder bei einer Auflösung des               Vereins.

       Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder                  gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine                        entgeltliche Vereinstätigkeit trift der Vorstand.

       Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  5. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus

      Aktiven Mitgliedern

      Passiven Mitgliedern

     Jugendlichen Mitgliedern

     Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen.

3. Passive Mitglieder sind solche, die sich nicht sportlich im Verein betätigen, aber durch ihre Mitgliedschaft den Vereinszweck fördern.

4. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung          erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung             der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

  3. Bei Stellung des Aufnahmeantrages ist der Vereinsbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu entrichten (per Bankeinzug)

  4. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein                     angehört.

  5. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

      Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.


§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.

       Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die satzungsmäßigen Rechte und evtl. bestehende Funktionen kommen damit               sofort zum Erlöschen.

  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, zulässig. Die Beitragspflicht endet mit dem                          Kalenderjahr. Der Verein behält sich das Recht vor, bei Austritt, Ausschluss oder Streichung bestehende Beitragsrückstände innerhalb

      einer Jahresfrist einzufordern. Der Vorstand behält sich dabei Rechtsmittel vor.

  3. Wenn ein Mitglied 6 Monate seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz schriftlicher Aufforderung            seinen Zahlungen nicht nachkommt, kann es durch den Vorstand als Mitglied gestrichen werden. Auch in diesem Fall behält sich der Vorstand                 Rechtsmittel vor.

  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand

      a) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Vereinssatzung oder gegen Ordnungen des Vereins, sowie wegen grob unsportlichen                       Verhaltens,

      b) wegen unehrenhaften oder unkameradschaftlichen Verhaltens oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigender Handlungen.

  5. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein          gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder usw., die sich noch in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.


§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung, in einer             Beitragsordnung festgelegt. Für eine Änderung der Beitragsordnung bedarf es keiner Satzungsänderung.

  2. Die Beiträge sind gestaffelt, und zwar für

       a) Kinder/Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

       b) Schüler, Studenten, Azubis bis zum vollendenten 25 Lebensjahr

       c) Erwachsene

       d) Senioren ab dem vollendeten 60. Lebensjahr

       e) Familienmitglieder (Ehegatten und Kind/der bis zum vollendeten 18 Lebensjahr).

  3. Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge im ersten Quartal eines jeden Jahres, ausschließlich im Lastschriftverfahren, fällig.

  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  5. Der Vorstand kann den Abteilungen die Erhebung von besonderen Beiträgen, deren Höhe durch Beschluss festgelegt werden muss, genehmigen.

  6. Unter bestimmten Voraussetzungen (soziale oder sonstige außergewöhnliche Gründe) kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

  7. Die jeweils gültige Beitragsordnung wird durch Aushang in der Geschäftsstelle, oder auf der Vereinshomepage bekannt gegeben.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder, soweit diese das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte im Verein, insbesondere das                  aktive und passive Wahlrecht.

  2. Alle Mitglieder unterliegen der Vereinssatzung und den Ordnungen des Vereins und verpflichten sich zur restlosen Erfüllung der Pflichten, die sich            aus ihrer Mitgliedschaft ergeben.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten sowie ihrer Bankverbindung dem Verein zeitnah mitzuteilen.


§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

  2. Jugendliche Mitglieder haben bei der Mitgliedsversammlung und bei sonstigen Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein                    Stimmrecht. Lediglich bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder das volle Stimmrecht.

  3. Vom Vollendeten 18. Lebensjahr an können Mitglieder gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 9 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können, nach vorheriger                      Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

    a) Verweis,

    b) Geldstrafe

   c) Ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins (längstens 12 Monate).

   d) Ein zeitlich unbegrenztes Verbot der Benutzung der Sportanlagen, verbunden mit einem Hausverbot

   e) Vereinsausschluss

2. Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen die Maßregelung kann innerhalb von 8 Tagen Berufung beim                Vorstand eingelegt werden, der bei einer Sperre innerhalb von 14 Tagen entscheiden muss.

3. Die gleichen Strafen können wegen eines im § 5 Abs. 4 genannten Verhaltens ausgesprochen werden, wenn die Schwere des Verstoßes nicht den          sofortigen Ausschluss rechtfertigt.


§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

   Die Mitgliederversammlung

   Der Vorstand


§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Sie soll innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres            durchgeführt werden.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

      a) der Vorstand beschließt oder

      b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Dies geschieht, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, durch                            Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Leiningerland und/oder der örtlichen Tageszeitung „Die Rheinpfalz (Ausgabe Grünstadt)“.

     Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

   • Bericht des Vorstandes und Jahresberichte der Abteilungen

   • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

   • Entlastung des Vorstandes

   • Wahlen, soweit diese erforderlich sind

   • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

   • Verschiedenes

  6. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des          Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. 

       Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

       Bei Verkauf von Vereinsvermögen bedarf es einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

  9. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft oder einen Rechtsstreit mit ihm betrifft oder ihm Entlastung erteilt          werden soll.

  10. Anträge müssen mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung an den Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die

        nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor         der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

        Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als                       Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

  11. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigte                      Mitglieder es beantragen.

  12. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Stellvertretung ist nur mit schriftlicher Stimmrechtsvollmacht möglich.

        Mitglieder, die der Versammlung unentschuldigt fernbleiben, können nicht gewählt werden.

        Abwesende, aber entschuldigte Mitglieder, können nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis, die Wahl anzunehmen, der                            Mitgliederversammlung vorliegt.


§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem

    1. Vorsitzenden

    2. Vorsitzenden, dieser zugleich als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden

    3. Vorsitzenden

    4. Schatzmeister

        zusammen.

      Der geschäftsführende Vorstand vertrtt􀆩 den Verein i. S. d. §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Dieser Personenkreis ist gemäß §26 BGB                einzelvertretungsberechtigt.

     Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die finanzielle Verantwortung des Vereins. Er ist weiterhin verantwortlich für die Organisation und                     Abwicklung der Mitgliederversammlung.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer, den Beisitzern, dem Platzkassierer und den Sparten/Abteilungsleitern des Vereins.


§13 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

      Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 6 Monate Vereinsmitglied sind.

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so bestimmt der Gesamtvorstand, bei Bedarf, einen Vertreter. Auf der nächsten                       Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen. Die Wahl zum Vorstand bedarf der sofortigen Annahme.

      Abwesende können nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung, die der Versammlung vorliegen muss, gewählt werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen          kann auf Beschluss der Versammlung eine geheime Wahl vorgenommen werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.


§ 14 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen            des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom             Vorstand geprüft werden.

  4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen Abteilungsversammlungen mit einer Stimme teilzunehmen.


§ 15 Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung vom Gesamtvorstand zu wählen sind.

Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.


§ 16 Protokollierung der Beschlüsse, Wahl des Schriftführers

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  2. Der zum Vorstand gehörende Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.


§ 17 Wirtschafts- und Kassenprüfung

  1. Zur Wirtschafts- und Kassenprüfung kann die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Kalenderjahren, möglichst parallel zur Amtsdauer des              Vorstandes, zwei Prüfer bestellen.

      Alternativ kann der Vorstand neutrale Prüfer (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer u. a.) gegen  Kosten mit der Prüfung beauftragen. Sie dürfen nicht              dem Vorstand angehören und müssen nicht dem Verein angehören.

  2. Die Prüfer sollen einmal jährlich die Kasse prüfen.

  3. Die Prüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Prüfung und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die                      Entlastung des Vorstandes.


§ 18 Ehren-Auszeichnungen

  1. Wer 25 Jahre dem Verein angehört erhält die „Silberne Vereinsehrennadel „

  2. Wer 40 Jahre dem Verein angehört erhält die „Goldene Vereinsehrennadel „

  3. Wer 50 Jahre dem Verein angehört erhält die „Goldene Vereinsehrennadel mit Kranz“

  4. Bei besonderen Verdiensten um den Verein oder bei herausragenden sportlichen Leistungen, kann die Verleihung einer Ehrenauszeichnung auch              ohne Rücksicht auf die Dauer der Vereinszugehörigkeit erfolgen. In diesen Fällen entscheidet hierüber der Gesamtvorstand.


§ 19 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Amts- oder Organträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften        für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer  ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz         und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung 

      des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht                durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Tagesordnung darf nur

      der Punkt “Auflösung des Vereines” stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

  a) Wenn der Vorstand diese mit einer Mehrheit von insgesamt 75% aller Mitglieder dieser Organe beschlossen haben, oder 

  b) wenn dies von 60% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der Mitglieder anwesend sind.

  4. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen T                          Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei          der ersten Versammlung weniger als 75% der stimmberechtigten Vertreter anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung           einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Anwesenden beschlussfähig ist.

  6. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, stellt der gemäß § 26 Abs.1 S.2 BGB geschäftsführende Vorstand den/die                            vertretungsberechtigten Liquidator/en.

  7. Der auflösende Verein hat seine Buchhaltung und Kassenprüfung gemäß dem folgenden Abs. 9 nach Ablauf des Liquidationsjahres zu übergeben.

  8. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine                                  Rechtsfähigkeit verliert.

  9. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Politische Gemeinde Altleiningen, mit der                              Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


§ 21 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 16.06.2023 beschlossen und tritt an diesem Tag in Kraft.

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